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Döscher, Paus & Partner


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AKTUELLES

Aus der Rechtsprechung:

Hohes Schmerzensgeld für Kind wegen Hirnschaden
Einem Kind, das auf Grund ärztlicher Behandlungsfehler einen schweren Hirnschaden erlitten hat, hat das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 16.02.2012 ein hohes Schmerzensgeld in Höhe von 650.000,00 Euro zugesprochen (KG, Urteil vom 16.02.2012, 20 U 157/10). Das Kind war zum Zeitpunkt viereinhalb Jahre alt und kam wegen einer relativ geringfügigen Verletzung, einem gebrochenen Arm, ins Krankenhaus, wo es auf Grund ärztlichen Fehlverhaltens und sich daraus entwickelten Komplikationen einen Hirnschaden erlitt, der zu einer Schwerstbeschädigung von 100 Prozent und mit Pflegestufe III, einem apallischen Syndrom mit erheblichen Ausfallerscheinungen der Großhirnfunktion und einer Tetraspastik führte. Das Gericht berücksichtigte zudem schmerzensgelderhöhend, dass die Erinnerung des Kindes an den Zustand vor der Operation nicht ausgeschlossen werden könne. Aus diesen Gründen hielt das KG auch ein höheres Schmerzensgeld für gerechtfertigt, als dies regelmäßig in Geburtsschadensfällen der Fall ist.

Streitigkeiten nach § 116 b SGB V sind Teil des GKV-Leistungserbringerrechts
Mit Urteil vom 15.03.2012 (B 3 KR 13/11 R) hat das BSG die Frage zur Zuordnung der Streitigkeiten nach § 116 b SGB V zu Gunsten des GKV-Leistungserbringerrechts entschieden. Der Gegenansicht, wonach Streitigkeiten nach § 116 b SGB V im Vertragsarztrecht gem. § 10 Abs. 2 SGG zuzuordnen seien, wird damit eine klare Absage erteilt.

Zahnärztliche Versorgung eines Kassenpatienten mit Goldinlays
Das sächsische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.01.2012 (L KR 87/10) entschieden, dass die Behandlungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung gegen höherrangiges Recht verstößt, sofern ein Allergiker von der Versorgung mit Zahnfüllungen faktisch komplett ausgeschlossen würde.

Musik im Wartezimmer keine "öffentliche Wiedergabe"
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15.03.2012 (C-135/10) entschieden, dass das Abspielen von Musik für Patienten im Wartezimmer keine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne des Urheberrechts ist. Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Praxis für Patienten wiedergibt, die unabhängig von ihrem Willen in deren Genuss gelangen, nimmt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts vor.

"Zahnwelt" und "zahnwelt-dortmund.de" birgt Verwechslungsgefahr
Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 23.02.2012 (6 U 256/10) entschieden, dass zwischen der eingetragenen Wortmarke "Zahnwelt" und dem Zeichen "zahnwelt-dortmund.de" Verwechslungsgefahr besteht. Die Inhaberin der Wortmarke "Zahnwelt" hatte die Beklagte wegen Verwendung des Domainnamens "zahnwelt-dortmund.de" auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das OLG sah zwar eine geringe Kennzeichnungskraft der Klagemarke "Zahnwelt", bejahte aber, dass die für die Verwechslungsgefahr erforderliche Zeichenähnlichkeit vorliege.

Aufforderung zur Teilnahme an Deutschkursen
Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auffordert, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, ist das kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), so ein Urteil des BAG vom 22.06.2011 (8 AZR 48/10). Aufgrund von Verständnisproblemen mit Kollegen, Kunden und Vorgesetzten hatte der Betriebsleiter eines Schwimmbades die klagende Angestellte aufgefordert, einen Deutschkurs auf eigene Kosten außerhalb der Arbeitszeit zu besuchen. Als die Klägerin dem nicht Folge leistete, mahnte er sie ab. Die Angestellte machte daraufhin einen Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung auf Grund ihrer Rasse und ihrer ethnischen Herkunft geltend. Laut BAG liegt jedoch keine unmittelbare Benachteiligung vor, da die Beherrschung der deutschen Sprache von Rasse und Ethnie unabhängig sei. Auch eine mittelbare Diskriminierung sei nicht gegeben, da die Aufforderung zum Deutschkurs sachlich gerechtfertigt sei.

 

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