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Dezember 2011

Impressumspflicht auch bei der Facebook-Vermarktung
Der Arzt, der seine Praxis in sozialen Netzwerken wie Facebook geschäftlich zu Marketingzwecken bewirbt, muss darauf achten, dass für dieses Profil ebenso wie für die übliche Internetseite eine Impressumspflicht nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) besteht, so das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HKO 54/11). Auch Nutzer von "social media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten.

Berücksichtigung der Interessen des Arztes im Nachbesetzungsverfahren
Das SG Marburg hat in einem aktuellen Beschluss vom 25.11.2011 (Az.: S 12 KA 797/11 ER) mitgeteilt, dass das Interesse eines Arztes, der seine Arztpraxis abgeben will, im Nachbesetzungsverfahren nur dann berücksichtigt werden kann, wenn der Verkaufswert den Verkehrswert der Arztpraxis nicht übersteigt. Übersteigt der Kaufpreis den Verkehrswert oder ist zumindest zweifelhaft, ob der Verkehrswert dem Kaufpreis entspricht, so handelt der Zulassungsausschuss ermessensfehlerhaft, wenn er seine Entscheidung auf die Interessen und den Willen des abgebenden Arztes stützt.

Werbung als "Zahnärztehaus" für eine Mehrzahl von Zahnärzten zulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.07.2011 (Az.: 1BvR 407/11) entschieden, dass die Bezeichnung „Zahnärztehaus“ dann keine Irreführung potentieller Patienten darstellt, wenn eine Mehrzahl von Zahnärzten mit einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitern in einem Geschäftshaus tätig wird. Verlangt wird nicht die Führung mehrerer, unabhängig voneinander betriebenen Arztpraxen in einem Haus, auch nicht die Zusammenfassung aller Zahnärzte des Ortes in der Art einer Poliklinik.

Aufräumen im Internet unerlässlich
Eine Entscheidung des LG Magdeburg vom 13.04.2011 (Az.: 7 O 260/11) gibt Anlass, Freiberufler darauf hinzuweisen, dass veraltete Angaben über Mitgliedschaften im Internet zu löschen sind. Vorliegend hatte ein Immobilienmakler, der seine Mitgliedschaft im Immobilienverband Deutschland (IvD) beendet hatte, seine Homepage nicht vollständig gelöscht. Einem Konkurrenten gelang es, mit Hilfe von Google und den Suchbegriffen des Maklerbüros und IVD, eine ältere Internetseite aufzurufen, aus der sich die Mitgliedschaft in dem Verband ergab. Das Gericht wies die Abmahnung und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung des Konkurrenten zwar ab, jedoch nur deswegen, da Internetteilnehmer die irreführende Werbung nur bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe finden können und daher mit der irreführenden Werbung gar nicht in Berührung kommen. Wenn gleichzeitig auf der aktuellen Homepage darauf hingewiesen wird, dass die Mitgliedschaft nicht besteht, liegt ein Wettbewerbsverstoß nicht vor. Gleichwohl gibt die Entscheidung Anlass, Freiberuflern die dringende Empfehlung zu geben, Interneteinträge regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und dafür zu sorgen, dass veraltete Beiträge vollständig aus dem Netz entfernt werden.

MVZs dürfen freie Vertragsarztsitze nicht bunkern
Der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat mit Urteil vom 19.10.2011 entschieden (AZ.: B 6 KA 23/11), dass Medizinische Versorgungszentren frei gewordene Arztstellen in der Regel innerhalb von sechs Monaten neu besetzen müssen. Im vorliegenden Fall war im MVZ eines Krankenhauses Ende Februar 2006 eine viertel Stelle frei geworden, das MVZ beantragte die Nachbesetzung hingegen erst im Juni 2007, was der Berufungsausschuss ablehnte. Das BSG nahm dies zum Anlass für eine grundsätzliche Klärung: Bei Einzelpraxen sei die Nachbesetzung zwar möglich, solange noch einsatzfähige Praxisräume vorhanden seien, also eine Weiterbehandlung des bisherigen Patientenstamms noch möglich. Auf ein MVZ jedoch sei das nicht anwendbar, da ein solches somit Vertragsarztsitze faktisch unbegrenzt blockieren könne. Lediglich bei deutlich unterhälftigen Teilzeitstellen wie im vorliegenden Fall, dürfe sich ein MVZ mehr als sechs Monate Zeit mit der Nachbesetzung lassen, da wegen einer solchen Teilzeitstelle weder ein Versorgungsauftrag entzogen noch ein Arztsitz neu vergeben werden könne.

 

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