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Döscher, Paus & Partner
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AKTUELLES
Aus der Rechtsprechung:
Werberecht: Werbung durch Ausübung von psychischem Druck
Das OLG Dresden (Urteil vom 19.07.2011, Az. 14 U 87/11) hat über die Anpreisung, die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurblut als einzige
Gesundheitsvorsorge entschieden. Die Werbung lief darauf hinaus, dass im Krankheitsfall bei der Beklagten eingelagertes Nabelschnurblut rasch zur
Verfügung stehe, was dem Kind ein Leben lang die Chancen für einen gesundheitlichen Neuanfang sichere. Früher oder später gäbe es fast immer
Situationen, in denen man eigene gesunde Stammzellen zur Hilfe und Regeneration dringend nötig habe. Das OLG Dresden entschied, dass durch solche
Aussagen beim Verbraucher der Eindruck entstehen müsse, er handele gerade seinem neugeborenen Kind gegenüber höchst unverantwortlich und gefährde
dessen Chancen auf ein gesundes Leben, wenn er die Dienstleistung nicht in Anspruch nähme. Wer sich als Werbender bewusst auf eine fachlich umstritten
und ungesicherte Behauptung stütze, ohne begründete Zweifel zu erwähnen, habe damit auch die Verantwortung für die objektive Richtigkeit einer
Werbeaussage übernommen. Dies habe im Streitfall der Werbende zu beweisen. Die umschriebene Heilwirkung der Therapie mit Stammzellen aus
Nabelschnurblut hätte also von der Beklagtenseite bewiesen werden müssen. Dies sei nicht gelungen, es deute vielmehr vieles darauf hin, dass die
spätere Nutzung von eingelagertem Nabelschnurblut sehr unwahrscheinlich sei.
RLV-Fallzahlaufteilung nach Auflösung einer Gemeinschaftspraxis
In einer Entscheidung des FG Marburg (Urteil vom 16.11.2011, Az. S 12 KA 919/10) hatte sich ein hausärztlicher Internist gegen die
RLV-Fallzahlermittlung in den Quartalen I/09 und II/09 gewandt. In den Vorjahresquartalen war der Arzt noch in einer Gemeinschaftspraxis mit zwei
weiteren Ärzten tätig. Ab dem Quartal III/08 war er dann in Einzelpraxis tätig. Die kassenärztliche Vereinigung hat dem Arzt in den Quartalen I/09 und
II/09 jeweils ein RLV im Umfang von 1/3 der Fallzahlen der vormaligen Praxis zugewiesen. Der Arzt stellte sich allerdings auf den Standpunkt, er habe
erheblich mehr Fälle als die vormaligen Partner behandelt, was anhand der Buchstabenkennzeichnung in der Praxis-EDV belegt werden konnte. Das SG Marburg
urteilte, dass nach den verbindlichen Vorgaben des erweiterten Bewertungsausschusses die Vertragspartner im Honorarverteilungsvertrag (HVV) Anfangs- und
Übergangsregelungen nicht nur für Neuzulassungen zu treffen hatten, sondern auch für die Umwandlung von Kooperationsformen treffen müssten. Dieser
Pflicht seien die Vertragspartner aber nicht nachgekommen. Die fehlende Regelung konnte angesichts der eindeutigen Vorgabe auch nicht durch einen
Vorstandsbeschluss erwirkt werden, da es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung für einen atypischen Fall handelte. Die für die Honorarverteilung
wesentlichen Grundsätze müssten unmittelbar im HVV geregelt werden.
Erfüllungsort für Einsicht in Behandlungsunterlagen - Vorsicht bei der Formulierung der Anspruchstellung
Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 09.05.2011 (Az. 8 B 20/11) klargestellt, dass der Anspruch des Patienten auf Einsicht in seine
Behandlungsunterlagen keinen Anspruch auf Zusendung der Unterlagen beinhaltet. Gem. § 811 Abs. 1 BGB sei in den Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort
grundsätzlich derjenige, an dem sich die Unterlagen befänden, womit als Erfüllungsort für das Einsichtnahmerecht des Patienten folglich nur die Praxis
des Arztes in Betracht komme. Darüber hinaus ist anerkannt, dass der Arzt seiner Verpflichtung, dem Patienten Einsicht in die Krankenakte zu gewähren,
dadurch genügen kann, indem er ihm vollständige Kopien der Behandlungsunterlagen gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellt (§§ 810, 811 Abs. 2 BGB).
Da der Patient bzw. sein Anwalt in dem vorgerichtlichen Schreiben lediglich die Übersendung der Unterlagen gefordert hat, ohne dem Arzt eine
Kostenerstattung anzubieten, sei der Arzt nicht verpflichtet gewesen, auf das Schreiben zu reagieren. Kommt es dann zum Rechtsstreit, können die Kosten
des Rechtsstreits bei sofortigem Anerkenntnis und Übersendung von Kopien der Unterlagen nicht verlangt werden.